Die deutschen Friedensbedingungen für Russland
Berlin, 26. Februar.
In der heutigen Reichstagssitzung teilte der Stellvertreter des Staatssekretärs des Auswärtigen Amtes, Freiherr von dem Bussche-Heddenhausen den Wortlaut des deutschen Ultimatums an Rußland mit, der wie folgt lautet:
1. Das Deutsche Reich und Rußland erklären die Beendigung des Kriegszustandes. Beide Nationen sind entschlossen, fortan in Frieden und Freundschaft zusammen zu leben.
2. Die Gebiete, die westlich der den russischen Vertretern in Brest-Litowsk mitgeteilten Linien liegen und zum russischen Reich gehört haben, werden der territorialen Hoheit Rußlands nicht mehr unterstehen. Die Linie ist in Gegend Dünaburg bis zur Ostgrenze Kurlands zu verlegen. Aus der ehemaligen Zugehörigkeit dieser Gebiete zum russischen Reich werden ihnen keinerlei Verpflichtungen gegenüber Rußland erwachsen. Rußland verzichtet auf jede Einmischung in die inneren Verhältnisse der Gebiete. Deutschland und Österreich-Ungarn beabsichtigen, das künftige Schicksal der Gebiete im Benehmen mit deren Bevölkerung zu bestimmen.
Deutschland ist bereit, sobald der allgemeine Friede geschlossen und die russische Demobilisierung vollkommen durchgeführt ist, das östlich der oben genannten Linie gelegene Gebiet zu räumen, soweit sich nicht aus Artikel 3 etwas anderes ergibt.
3. Livland und Estland werden von russischen Truppen und Roter Garde unverzüglich geräumt und von deutscher Polizeimacht besetzt, bis Landeseinrichtungen die Sicherheit gewährleisten und die staatliche Ordnung hergestellt ist. Alle aus politischen Gründen verhafteten Landeseinwohner sind sofort freizulassen.
4. Rußland schließt sofort Frieden mit der Ukrainischen Volksrepublik. Ukraine und Finnland werden ohne jeden Verzug von russischen Truppen und Roter Garde geräumt.
5. Rußland wird alles in seinen Kräften Stehende tun, um alsbald die ordnungsmäßige Rückgabe der ostanatolischen Provinzen an die Türkei sicherzustellen, und erkennt die Abschaffung der türkischen Kapitulationen an.
6. a) Die völlige Demobilmachung des russischen Heeres einschließlich der von der jetzigen Regierung neu gebildeten Heeresteile ist unverzüglich durchzuführen. b) Die russischen Kriegsschiffe im Schwarzen Meere, in der Ostsee und im Eismeer sind entweder in russische Häfen zu überführen und dort bis zum allgemeinen Friedensschluß zu belassen oder sofort zu
desarmieren. Kriegsschiffe der Entente in russischem Machtbereich sind wie russische Kriegsschiffe zu behandeln. c) Die Handelsschiffahrt im Schwarzen Meer und in der Ostsee wird wieder aufgenommen, wie es im Waffenstillstandsvertrage vorgesehen war. Das Minenräumen hat sofort zu beginnen. Das Sperrgebiet im Eismeer bleibt bis zum allgemeinen Friedensschluß bestehen.
7. Der deutsch-russische Handelsvertrag von 1904 tritt wie in Artikel VII Ziffer 2 A des Friedens mit der Ukraine wieder in Kraft, unter Wegfall der im Artikel 11 Ziffer 3 Absatz 3 des Handelsvertrages vorgesehenen besonderen Vergünstigungen für asiatische Länder. Ferner wird der ganze erste Teil des Schlußprotokolls wiederhergestellt. Dazu kommen: Sicherung der Ausfuhrfreiheit und Ausfuhrzollfreiheit für Erze, alsbaldige Verhandlung und Abschluß eines neuen Handelsvertrages, Sicherung der Meistbegünstigung bis mindestens Ende 1925 auch für den Fall der Kündigung des Provisoriums, endlich Bestimmungen entsprechend Artikel VII Ziffer III, Ziffer IV A Absatz 1 und Ziffer V des Friedens mit der Ukraine.
8. Die rechtspolitischen Angelegenheiten werden geregelt auf Grundlage der Beschlüsse erster Lesung der deutsch-russischen Rechtskommission, soweit Beschlüsse noch nicht gefaßt sind, also insbesondere Ersatz von Zivilschäden auf Grundlage der deutschen Vorschläge, Ersatz der Aufwendungen für Kriegsgefangene auf Grund des russischen Vorschlages. Rußland wird deutsche Kommissionen zum Schutze deutscher Kriegsgefangener, Zivilpersonen und Rückwanderer zulassen und nach Kräften unterstützen.
9. Rußland verpflichtet sich, jegliche amtliche oder amtlich unterstützte Agitation oder
Propaganda gegen die verbündeten Regierungen und ihre Staats- und Heereseinrichtungen auch in den von den Zentralmächten besetzten Gebieten einzustellen.
10. Vorstehende Bedingungen sind in 48 Stunden anzunehmen. Russische Bevollmächtigte haben sich unverzüglich nach Brest-Litowsk zu begeben und binnen drei Tagen den Frieden zu unterzeichnen, der innerhalb weiterer zwei Wochen ratifiziert sein muß. 1) |