"Wir
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
usw., verordnen auf Grund des Artikels II. Paragraph 25 des
Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar
1888 (Reichs-Gesetzblatt Seite 11), im Namen des Reichs, wie
folgt:
§
1.
Sämtliche
Angehörigen des Landsturmes ersten Aufgebots, die ihm überwiesen
oder zu ihm aus der Ersatzreserve übergetreten sind, werden
hiermit aufgerufen.
Vom Aufruf sind nicht betroffen die wegen körperlicher und
geistiger Gebrechen als dauernd untauglich zum Dienst im Heere
oder in der Marine Ausgemusterten.
Die Aufgerufenen haben sich sofort unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere
bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Landsturmrolle
anzumelden.
§
2.
Sämtliche
Jahresklassen des Landsturms zweiten Aufgebots, die aus der
Landwehr oder Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm übergetreten
sind, werden zum aktiven Dienst aufgerufen. Über den Zeitpunkt
der Gestellung ergeht besonderer Befehl.
§
3.
Diese
Verordnung findet auf die Königlich Bayerischen Gebietsteile
keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben
Berlin im Schloß den 15. August 1914.
Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Bekanntmachung
betreffend den Aufruf des Landsturms:
Auf
Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des
Landsturms vom 15. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 371) wird
nachfolgendes zur Kenntnis gebracht:
1. Die nach der Allerhöchsten Verordnung aufgerufenen
Landsturmpflichtigen, die sich im Ausland aufhalten, haben die
Verpflichtung zur alsbaldigen Rückkehr nach dem Inland, sofern
sie nicht auf Grund des § 100, Ziffer 3 und 4 der deutschen
Wehrordnung ausdrücklich hiervon befreit worden sind. Weitere
Befreiungen sind unzulässig.
Die zurückkehrenden Landsturmpflichtigen ersten Aufgebots haben
sich bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres
Wohnsitzes und in Ermangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen
Zivilvorsitzenden zur Landsturmrolle anzumelden, dessen Bezirk sie
bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. Die zurückkehrenden
Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots haben sich beim
Bezirksvorsitzenden ihres Wohnsitzes und in Ermangelung eines
Wohnsitzes bei demjenigen Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk
sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst berühren.
2. Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitätsoffiziere,
Veterinäroffiziere und oberen Militärbeamten des Heeres und der
Marine haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des
Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener
Militärpapiere bei dem Bezirkskommando zu melden, in dessen
Bezirk sie Aufenthalt haben.
Befindet sich der Aufenthaltsort im Ausland, so haben sie sich
unverzüglich bei dem Bezirkskommando zu melden. dessen Bezirk sie
bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
In gleicher Weise melden sich:
a) ehemalige Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere
und obere Militärbeamte des Heeres und der Marine sowie Zivilärzte
und Zivilbeamte, die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum
freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereit sind.
b) ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der
Marine, die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind,
zum Dienst in Offizierstellen freiwillig einzutreten. Für
ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der
Marine gilt dies nur insoweit, als sie mindestens acht Jahre aktiv
gedient haben.
Berlin.
den 15. August 1914.
Der
Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.